Satzung des Senats der Neuen Republik

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Die Satzung des Senats der Neuen Republik regelte Verfahren und Zuständigkeiten des Senats der Neuen Republik. Sie diente der Entlastung des Senats und führte auch zur Beschränkung der Kompetenzen der Neuen Republik im Verhältnis zu ihren Mitgliedswelten. Gemäß der Satzung durfte jeder Senator lediglich eine Gesetzesvorlage im Jahr einbringen. Diese Vorlage musste in den Beratungsausschüssen debattiert und mit einer klaren Mehrheit angenommen werden, bevor sie der Vollversammlung des Senats vorgelegt werden konnte. Nur wenige Senatoren konnten Mehrheiten mobilisieren, um eine Vorlage vor dem Plenum zu erreichen, und hiervon wurden wiederum nur wenige geltendes republikanisches Recht. Dieser prozessuale Filter war beabsichtigt, um die Mitgliedswelten vor einer Überregulierung der Republik zu schützen.

Bei einer Satzungsänderung um das Jahr 19 NSY, die auf Staatschef Ponc Gavrisom zurückging, wurde diese restriktive Zuständigkeit der Republik weiter zementiert. Durch diese hatte der Senat seine Zuständigkeit beschränkt und sich primär nur für die allgemeine Verteidigung und die Vermittlung bei Streitigkeiten für zuständig erklärt. Das politische Tagesgeschäft sollte von Sektoren, Systemen oder auf der Ebene der Planeten, Regionen, Distrikte und Städte erledigt werden. Dieses institutionalisierte Selbstverständnis des Senats als subsidiäre Einrichtung stieß jedoch auch auf Widerwillen. Einige Senatoren sprachen sich für einen Senat aus, der sich an seiner Rolle in der Alten Republik orientierte. Nach dieser habe die gegenwärtige Satzungslage den Senat in einen gehobenen Debattierclub verwandelt. Demgegenüber bevorzugte die Mehrheit der Senatoren eine schwache republikanische Zentralinstanz. Die Erinnerung an die Dominanz Coruscants im Galaktischen Imperium war noch zu lebendig, als dass sie zu dem alten Modell zurückkehren wollten.

Quellen[Bearbeiten]

Die Satzung der Neuen Republik enthält Elemente, die für gewöhnlich nicht in einer Geschäftsordnung, sondern in einer Verfassung oder in Gründungsverträgen aufgenommen wird. Sie beschränkt sich nicht bloß auf formelle Selbstorganisation und internes Prozessrecht, sondern enthält auch materielle Kompetenzbeschränkungen zu Gunsten der Mitgliedswelten. Es ist anzunehmen, dass durch die Satzung eine Selbstbeschränkung, nicht aber eine Kompetenzerweiterung zulässig ist.