Verzichtsklausel-Leitlinie der Kopfgeldjägergilde

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Die Verzichtsklausel-Leitlinie der Kopfgeldjägergilde war ein Rechtssatz, der in der Kopfgeldjägergilde Geltung beanspruchte. Der Attentäterdroide IG-11 berief sich auf Unterabsatz 16 der Verzichtsklausel-Leitlinie der Kopfgeldjägergilde während eines Auftrags auf Arvala-7 im Jahr 9 NSY, um die Mitglieder einer Niktobande dazu auffordern, sein Kopfgeldziel – den 50-Jährigen Grogu – an ihn herauszugeben. Allerdings eröffnete die Bande stattdessen das Feuer auf IG-11.

Quellen[Bearbeiten]